Für die Gründung und den Betrieb eines mobilen Gastronomieangebots müssen Sie Vorschriften aus verschiedenen Rechtsbereichen beachten.
Zu den Melde- und Registrierungspflichten zählen grundsätzlich:
Bieten Sie Speisen und Getränke nicht nur zum Mitnehmen, sondern auch zum Verzehr direkt vor Ort an, kann der Verkaufswagen als Gaststätte eingestuft werden und unterliegt damit dem Gaststättenrecht. Erlaubnispflichtig ist ein Gaststättengewerbe dann, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an das Kreisverwaltungsreferat, Tel. 089 233- 45134, Email gaststaetten.kvr@muenchen.de
Zusätzlich benötigen sogenannte Reisegastwirte in der Regel eine Reisegewerbe-Erlaubnis (Reisegewerbekarte) nach §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO):
- bei der Abgabe alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen mit Verzehr an Ort und Stelle
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Auskünfte Bundes- und Gewerbezentralregister)
- bei Ausschank alkoholischer Getränke wird zusätzlich eine sogenannte Gestattung benötigt
- Ausnahmen für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten regelt § 55a und b GewO
Das IHK-Merkblatt „Reisegewerbe“ informiert über weitere Details.
Gut zu wissen: Die Reisegewerbekarte ist personenbezogen und nicht übertragbar. Bei Personengesellschaften wie beispielsweise einer GbR benötigt jede Gründungsperson eine eigene Reisegewerbekarte. Bei juristischen Personen wie beispielsweise einer GmbH, einer UG haftungsbeschränkt muss der oder die Geschäftsführer*in eine eigene Reisegewerbekarte beantragen.
Zu den Schulungs- und Belehrungspflichten zählen:
- Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Belehrung erhalten Sie beim Gesundheitsamt oder von einer oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Ärzt*in.
- Schulung nach §4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) bei Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln wie beispielsweise Fleisch, Wurst- und Fischwaren, Krusten-, Schalen- und Weichtiere, rohe Eierspeisen, Mayonnaisen, Feinkostsalate, Rohmilch, Milch, Milchprodukte, Sahnetorten, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Rohkostsalate, Obstsalate, Sprossen. Verschiedene Dienstleister bieten die Lebensmittelhygieneschulung an. Die örtliche IHK verweist auf das Weiterbildungs-Informations-System der DIHK Service GmbH und damit auf die IHK Akademie München.
- Denken Sie auch daran, Ihr Personal zu schulen!
Die Onlinehilfe für Lebensmittelhygiene der IHK bietet Ihnen eine schnelle und aktuelle Übersicht aller wichtigen Themen, mit Tipps und Checklisten zum Download. Das kostenlose E-Book „Lebensmittelhygiene transparent gemacht – Ein Ratgeber für die Praxis“ wird vom Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure Deutschlands e.V. herausgegeben und soll Lebensmittelunternehmer dabei unterstützen, in ihrem Unternehmen eine gute Hygienepraxis umzusetzen. Beide Informationsquellen informieren auch über das HACCP-Konzept, kurz für “Hazard Analysis and Critical Control Points”, das verpflichtend vorgeschrieben ist und bei einer Lebensmittelkontrolle vorgelegt werden muss.
Gut zu wissen: Wollen Sie selbst Produkte herstellen? Dann finden Sie hier unsere Hinweise zu Rahmenbedingungen, Praxis-Tipps und Kontakten. Planen Sie Produkte herzustellen, die dem Lebensmittelhandwerk zugeordnet werden, informieren Sie sich bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern (HWK), ob Sie hierfür eine Erlaubnis benötigen. Dies gilt beispielsweise für Torten, Kuchen, Pralinen und Schokolade, Kleingebäck wie Cupcakes, Cookies, Macrons und Plätzchen sowie für Speiseeis, Brot, Fleisch- und Wurstwaren oder Bier. Ausnahme sind möglich. Nicht unter das Handwerk fallen dagegen Tätigkeiten wie das Backen von Crêpes und Waffeln, Pizza, das Aufbacken von Teigrohlingen, die Herstellung von Marmeladen, Schokofrüchten und Likör.
Neben Aspekten des Gewerbe- und Gaststättenrechts, des Lebensmittel- und Hygienerechts gibt es auch einige Besonderheiten im Steuerrecht. Insbesondere das Umsatzsteuerrecht mit den Themen Umsatzsteuerheft (auch für Kleinunternehmer*innen), Belege, Kostenaufstellung, ermäßigter Umsatzsteuersatz oder Regelsteuersatz ist zu beachten.